S A T Z U N G
FÖRDERVEREIN FREIWILLIGE FEUERWEHR
ORTSFEUERWEHR KIRCHLINTELN
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein führt den Namen “Förderverein Freiwillige Feuerwehr Ortsfeuerwehr Kirchlinteln”, im folgenden “Förderverein” genannt.
Der Sitz des Fördervereins ist Kirchlinteln.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
§ 2
Zweck, Aufgabe, Ziele
Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Zweck des Fördervereins ist die Förderung des Feuerschutzes. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Feuerwehrarbeit der Ortsfeuerwehr Kirchlinteln.
Der Förderverein vertritt die Interessen der Ortsfeuerwehr Kirchlinteln und ihrer Mitglieder, soweit nicht Andere dafür zuständig sind.
Der Förderverein fördert und unterstützt die Schaffung von Arbeits-, Informations- und Schulungsmaterialien sowie größere Veranstaltungen, wie z. B. “Tag der offenen Tür”, “Feuerwehrveranstaltungen”, “Umweltschutz”, usw.
Der Förderverein pflegt die Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften.
Der Förderverein orientiert sich an den Zielen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, des Jugendförderungsgesetzes sowie der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Verden.
§ 3
Mitgliedschaft
Dem Förderverein können als Mitglieder natürliche und juristische Personen und Gesellschaften angehören.
Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und wird dem Mitglied mitgeteilt. Eine Ablehnung der Aufnahme erfolgt schriftlich ohne Begründung.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, durch Ausschluss oder durch Tod des Mitglieds.
Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Fördervereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Mit dem Ausscheiden erlischt jeglicher Anspruch an den Förderverein.
§ 4
Organe des Fördervereins
Organe des Fördervereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der geschäftsführende Vorstand.
Organmitglieder müssen Mitglieder des Fördervereins sein.
§ 5
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Fördervereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich unter dem Vorsitz des/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines/ihres Stellvertreters, zusammen.
Der Vorstand gibt Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung mindestens zehn Tage vorher durch Aushang am Feuerwehrhaus der Ortsfeuerwehr Kirchlinteln bekannt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung an die/den Vorsitzende/n schriftlich einzureichen. Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Wird von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes verlangt, so ist sie entsprechend § 5 Abs. 2 einzuberufen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, Stimmenhäufung ist unzulässig. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das vorhergehende Geschäftsjahr vollständig bezahlt worden sind.
Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen erfolgen offen, Wahlen müssen auf Antrag schriftlich erfolgen.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. die Wahl des Vorstandes nach § 6 für die Amtszeit von 2 Jahren, eine Wiederwahl ist zulässig. Der/die Vorsitzende sowie der/die stellvertretende Vorsitzende mit dem/der Kassenwart/in werden von der Mitgliederversammlung im Wechsel für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
die Genehmigung des Jahresberichtes, des Kassenberichtes sowie des Kassenprüfungsberichtes.
Entlastung des Vorstandes; Einzelentlastung ist möglich.
Genehmigung des Haushaltes.
Wahl von zwei Kassenprüfer/innen auf 2 Jahre; ein/e Kassenprüfer/in scheidet jährlich aus.
Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Schriftwart/in und von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn bei der folgenden Mitgliederversammlung kein Widerspruch eingelegt wird. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Kassenwart/in
dem/der Schriftwart/in
einem/einer Beisitzer/in
Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode ausscheiden, so beauftragt der verbleibende Vorstand ein Mitglied des Fördervereins mit der Wahrnehmung seiner/ihrer Amtsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich, es können Gäste eingeladen werden.
Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden des Fördervereins nach Bedarf einberufen.
Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn es die Mehrzahl der Vorstands -mitglieder verlangt.
Der Vorstand arbeitet im Sinne dieser Satzung,
er beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
er bereitet den Haushaltsplan vor.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst.
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Schriftwart/in und von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben und den Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist.
§ 7
Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand entsprechend § 6 Abs. 1.a. bis 1.c. besteht aus den Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGB. Den Verein vertreten zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen Organen zugewiesen sind, zu entscheiden.
Diese Entscheidungen sind den zuständigen Organen in ihrer nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.
Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Sitzungen, Tagungen und Veranstaltungen des Fördervereins vor und führt sie mit durch.
§ 8
Mittel des Fördervereins
Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
Bleibt ein Mitglied des Fördervereins mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnungen länger als sechs Monate im Verzug, kann es ausgeschlossen werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9
Auflösung des Vereins
Der Förderverein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 aller Mitglieder anwesend sind und 3 /4 hiervon die Auflösung beschließen.
Erscheinen bei der Mitgliederversammlung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 aller Mitglieder, so ist 2 Wochen später eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
Bei der Auflösung des Fördervereins und bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen der Kinderfeuerwehr und der Jugendfeuerwehr der Ortsfeuerwehr Kirchlinteln zu, die es unmittelbar und ausschließlich zur Erfüllung ihrer sich aus der Jugendordnung ergebenden Aufgaben, wie z. B. Förderung der Jugendarbeit und des Gemeinschaftslebens der Jugend untereinander verwenden.
§ 10
Inkrafttreten
Die Satzung wurde mit der Gründung des Fördervereins in der Mitglieder-versammlung am 04.07.2012 um 20.30 Uhr beschlossen.
Kirchlinteln, den 04.07.2012